12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Thematik deutsch:
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)
Thematik englisch:
Twelfth Ordinance on the Implementation of the Federal Immission Control Act (Major Accidents Ordinance – 12th BImSchV)
Beschreibung:
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs der unteren Klasse, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auferlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) genannt sind, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
Weiterführende Informationen
GESETZGEBUNG UND NORMEN
Diese Datenbank ist eine Sammlung der aktuellen Gesetzgebung und Normen in den Bereichen emissionsarmer Wasserstoff und emissionsarmer Stahl.
FÖRDERPROGRAMME
Diese Datenbank ist eine Sammlung der Förderprogramme in den Bereichen Produktion von emissionsarmem Wasserstoff, Produktion von emissionsarmem Stahl und Wasserstoffinfrastruktur auf EU-, Bundes- und Landesebene.
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