Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Thematik deutsch:
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Thematik englisch:
Environmental Impact Assessment Act

Beschreibung:
Zweck dieses Gesetzes ist es, bei bestimmten, in der Anlage des UVP-Gesetzes aufgeführten Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt vor ihrer Durchführung im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung) umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Entscheidung über die Zulassung des geplanten Vorhabens zu berücksichtigen. Grundlage des Gesetzes ist die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG).

Es geht dabei um Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, das Klima, die Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. So sollen alle relevanten Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen UVP-pflichtiger Vorhaben – und das in Europa einheitlich – gewonnen werden. Tragendes Element der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Die UVP soll so insgesamt die Entscheidungsgrundlagen der Behörden vor der Zulassung besonders umweltrelevanter Vorhaben verbessern und damit vor allem dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzes Rechnung tragen. Sie ist kein eigenes Verfahren, sondern unselbständiger Bestandteil des zugehörigen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens.

Die SUP ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden.

Für einige Vorhabenarten bestehen zusätzlich fachgesetzliche Vorschriften des Bundes (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz [BImSchG] zusammen mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV, und Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 9. BImSchV), die die UVP weitgehend eigenständig regeln. Das UVPG gilt in diesen Fällen nur, soweit die Spezialvorschriften keine Regelungen enthalten (z. B. bestimmt sich die UVP-Pflicht nach dem UVPG).

Quelle: UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Weiterführende Informationen

GESETZGEBUNG UND NORMEN

Diese Datenbank ist eine Sammlung der aktuellen Gesetzgebung und Normen in den Bereichen emissionsarmer Wasserstoff und emissionsarmer Stahl.

FÖRDERPROGRAMME

Diese Datenbank ist eine Sammlung der Förderprogramme in den Bereichen Produktion von emissionsarmem Wasserstoff, Produktion von emissionsarmem Stahl und Wasserstoffinfrastruktur auf EU-, Bundes- und Landesebene.

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